Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen

Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.

§ 14d § 16